Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 30.08.2007

Rechtsprechung
   BGH, 12.06.2006 - II ZB 21/05   

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https://dejure.org/2006,1621
BGH, 12.06.2006 - II ZB 21/05 (https://dejure.org/2006,1621)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2006 - II ZB 21/05 (https://dejure.org/2006,1621)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2006 - II ZB 21/05 (https://dejure.org/2006,1621)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Mehrwertsteuer auf die Honorarforderung bei der Kostenfestsetzung nach § 126 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)

  • Judicialis

    ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 126 Abs. 1; ; UStG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; UStG § 14 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Vorsteuerabzugsberechtigung der armen Partei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    PKH: Anspruch des beigeordneten Anwalts auf MwSt-Erstattung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuer - Wer trägt die vom Anwalt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 772 (Ls.)
  • NJW-RR 2007, 285
  • MDR 2007, 303
  • NZI 2007, 368 (Ls.)
  • BB 2006, 2103
  • Rpfleger 2006, 609
  • AGS 2007, 628
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.11.2000 - V R 49/99

    Vorsteuerabzug bei Pachtverhältnissen

    Auszug aus BGH, 12.06.2006 - II ZB 21/05
    Die Rechnung hat der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 UStG), also demjenigen zu erteilen, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (BFH, Urt. v. 7. November 2000 - V R 49/99, DStR 2001, 212, 213 m.w.Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 07.05.1992 - 10 W 89/91

    Anwaltsrecht; Erstattung der Mehrwertsteuer für beigeordneten Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 12.06.2006 - II ZB 21/05
    Dem steht § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen (a.A. OLG Koblenz JurBüro 1997, 588; OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 29 f.).
  • OLG Koblenz, 30.05.1997 - 14 W 289/97

    Festsetzung der Mehrwertsteuer eines Anwaltes in einer Prozesskostenhilfesache

    Auszug aus BGH, 12.06.2006 - II ZB 21/05
    Dem steht § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen (a.A. OLG Koblenz JurBüro 1997, 588; OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 29 f.).
  • BGH, 13.10.2021 - VIII ZR 91/20

    Fristlose und hilfsweise ordentliche Zahlungsverzugskündigung eines

    Zwar kann im Rahmen einer systematischen Auslegung zur Bestimmung des objektiven Willens des Gesetzgebers im Einzelfall auch auf Normen anderer Gesetze unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung abgestellt werden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Juni 2006 - II ZB 21/05, NJW-RR 2007, 285 Rn. 10; vgl. ferner BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 - XII ZR 95/16, BGHZ 217, 92 Rn. 22; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 11. Aufl. Rn. 774 ff.).
  • OLG Brandenburg, 08.02.2022 - 6 U 34/21

    Unwirksamkeit einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung; Zusätzliche

    Die bedürftige Partei soll nicht mit Kosten belastet werden, zu deren Aufbringung sie nicht in der Lage ist" (Beschluss vom 12.06.2006 - II ZB 21/05, juris Rn. 8).

    Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gerade sicherstellen, dass kein Bürger an der gerichtlichen Durchsetzung seiner Rechte deshalb gehindert wird, weil er nicht zur Aufbringung seiner Rechtsanwaltskosten in der Lage ist (BT-Drucks. 8/3068, S. 17; BGH, Beschluss vom 12.06.2006 - II ZB 21/05, juris Rn. 8).

  • OLG Köln, 19.01.2024 - 19 U 48/23
    Im zivilrechtlichen Kontext ist er insbesondere dafür herangezogen worden, um im Rahmen einer systematischen Auslegung zur Bestimmung des objektiven Willens des Gesetzgebers auf Normen anderer Gesetze zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.06.2006 - II ZB 21/05, juris Rn. 10; BGH, Urt. v. 06.12.2017 - XII ZR 95/16, juris Rn. 22; BGH, Urt. v. 13.10.2021 - VIII ZR 91/20, juris Rn. 73), wobei abweichende Wertungen im öffentlichen Recht gegenüber dem Zivilrecht insbesondere mit den Aspekten der schon im Grundsatz nach Sachbereichen differenzierten Rechtsordnung sowie der unterschiedlichen Zielsetzungen in den jeweiligen Regelungszusammenhängen als gerechtfertigt bewertet worden sind (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 13.10.2021 - VIII ZR 91/20, juris Rn. 73 zu unterschiedlichen Wertungen im Sozialrecht und Mietrecht).
  • OLG Köln, 17.11.2023 - 19 U 123/22

    Online-Glücksspielanbieterin zur Rückzahlung von 181.000 Euro verurteilt

    Im zivilrechtlichen Kontext ist er insbesondere dafür herangezogen worden, um im Rahmen einer systematischen Auslegung zur Bestimmung des objektiven Willens des Gesetzgebers auf Normen anderer Gesetze zurückzugreifen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12.06.2006 - II ZB 21/05, juris, Rn. 10; Urteil vom 06.12.2017 - XII ZR 95/16, juris, Rn. 22, Urteil vom 13.10.2021 - VIII ZR 91/20, juris, Rn. 73), wobei abweichende Wertungen im öffentlichen Recht gegenüber dem Zivilrecht insbesondere mit den Aspekten der schon im Grundsatz nach Sachbereichen differenzierten Rechtsordnung sowie der unterschiedlichen Zielsetzungen in den jeweiligen Regelungszusammenhängen als gerechtfertigt bewertet worden sind (BGH, Urteil vom 13.10.2021 - VIII ZR 91/20, Rn. 73 zu unterschiedlichen Wertungen im Sozialrecht und Mietrecht).
  • OLG Köln, 30.11.2023 - 19 U 92/23

    Rückzahlungsanspruch von Spielverlusten aus nichtigem Vertrag über

    Im zivilrechtlichen Kontext ist er insbesondere dafür herangezogen worden, um im Rahmen einer systematischen Auslegung zur Bestimmung des objektiven Willens des Gesetzgebers auf Normen anderer Gesetze zurückzugreifen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12.06.2006 - II ZB 21/05, juris, Rn. 10; Urteil vom 06.12.2017 - XII ZR 95/16, juris, Rn. 22, Urteil vom 13.10.2021 - VIII ZR 91/20, juris, Rn. 73), wobei abweichende Wertungen im öffentlichen Recht gegenüber dem Zivilrecht insbesondere mit den Aspekten der schon im Grundsatz nach Sachbereichen differenzierten Rechtsordnung sowie der unterschiedlichen Zielsetzungen in den jeweiligen Regelungszusammenhängen als gerechtfertigt bewertet worden sind (BGH, Urteil vom 13.10.2021 - VIII ZR 91/20, Rn. 73 zu unterschiedlichen Wertungen im Sozialrecht und Mietrecht).
  • OLG Braunschweig, 07.08.2017 - 2 W 92/17

    Anspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts auf

    Denn es ist nicht gerechtfertigt, den unterlegenen Gegner allein deshalb mit höheren Kosten zu belasten, weil die vorsteuerabzugsberechtigte obsiegende Partei bedürftig und prozesskostenhilfeberechtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2006 - II ZB 21/05 = NJW-RR 2007, 284 = DStR 2006, 1761, Rn. 6).
  • OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 6 U 78/22

    Klage eines Rechtsanwalts gegen einen anderen auf Unterlassung; Unterlassung des

    Die bedürftige Partei soll nicht mit Kosten belastet werden, zu deren Aufbringung sie nicht in der Lage ist" (Beschluss vom 12.06.2006 - II ZB 21/05, juris Rn. 8).

    Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gerade sicherstellen, dass kein Bürger an der gerichtlichen Durchsetzung seiner Rechte deshalb gehindert wird, weil er nicht zur Aufbringung seiner Rechtsanwaltskosten in der Lage ist (BT-Drucks. 8/3068, S. 17; BGH, Beschluss vom 12.06.2006 - II ZB 21/05, juris Rn. 8).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2008 - L 19 B 21/08

    Höhe der Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten

    Insoweit kann auch nicht darauf abgestellt werden, das die Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts in einem Verfahren mit Wertgebühren ab einem bestimmten Streitwert 3.000,00 EUR - nach § 49 RVG ermäßigt anfallen (s. zur Verfassungsmäßigkeit der Gebührenermäßigung nach § 49 RVG im Fall der freiwilligen Übernahme des Mandats: BVerfG, Beschluss vom 31.10.2007, 1 BvR 574/07, NJW 2008, 1063) und sich die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZP0 auch auf die Differenz zwischen den vollen Gebühren nach § 13 RVG und den ermäßigten Gebühren nach § 49 RVG erstreckt (BGH, Beschluss vom 12.06.2006, II ZB 21/05, MDR 2007, 303).
  • OLG München, 11.08.2016 - 11 W 1281/16

    Anspruch auf Festsetzung der Umsatzsteuer beigeordneter Rechtsanwälte

    a) Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Klägers, der aufgrund des Versäumnisurteils geltend gemacht werden kann, folgt aus dem Prozessrecht (§§ 91 ff.,103 ff. ZPO); dabei bedeutet die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers, dass er von dem unterlegenen Beklagten die Umsatzsteuer nicht fordern kann, weil er sie vom Finanzamt erstattet erhält, sie also für ihn ein "durchlaufender Posten" ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2006 - II ZB 21/05 Tz. 6 = NJW-RR 2007, 285 = MDR 2007, 303).

    f) Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 12.06.2006 - II ZB 21/05 - ausführt, der beigeordnete Rechtsanwalt könne die Umsatzsteuer gegenüber seiner zum Vorsteuerabzug berechtigten Partei (sogar aus der höheren Wahlanwaltsvergütung) geltend machen, ohne durch die Forderungssperre nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO daran gehindert zu sein, muss daraus nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass eine Festsetzung der Umsatzsteuer aus der Prozesskostenhilfevergütung gegen die Staatskasse ausgeschlossen sein soll.

  • OLG Frankfurt, 21.12.2017 - 18 W 188/17

    Prozesskostenhilfe: Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf Festsetzung des

    Daher muss auch der Rechtsanwalt, der von seinem Beitreibungsrecht nach § 126 ZPO Gebrauch macht, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer gegenüber seinem Mandanten geltend machen (vgl. BGH, Beschluss v. 12.6.2006 - II ZB 21/05, NJW-RR 2007, 285 ff.), denn § 126 ZPO ändert nichts daran, dass ein der Partei zustehender Kostenerstattungsanspruch - wenngleich im eigenen Namen - geltend gemacht wird.

    Anderes folgt schließlich auch nicht aus der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2006 (vgl. BGH, Beschluss v. 12.06.2006 - II ZB 21/05, NJW-RR 2007, 285).

  • OLG Hamburg, 19.06.2013 - 4 W 60/13

    Rechtsanwaltsvergütung: Erstattung der Umsatzsteuer bei

  • OLG Düsseldorf, 11.08.2016 - 10 W 237/16

    Höhe der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährenden

  • VG Minden, 03.12.2015 - 7 K 3472/13

    Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den

  • OLG Frankfurt, 21.12.2017 - 18 W 187/17

    Prozesskostenhilfe: Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf Festsetzung des

  • BGH, 29.11.2022 - XIII ZB 64/21

    Vergabenachprüfungsverfahren: Grundlage der Streitwertbemessung im

  • OLG Celle, 04.10.2013 - 2 W 217/13

    Anspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse auf Erstattung

  • LG Limburg, 19.10.2017 - 1 O 276/13
  • LG München I, 30.05.2016 - 13 T 4807/16

    Kein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer im Rahmen der Prozesskostenhilfe

  • LG Cottbus, 22.06.2022 - 1 O 174/21
  • VG Minden, 23.12.2015 - 7 K 3472/13
  • FG Köln, 06.05.2010 - 10 Ko 4314/08

    Geltendmachung von USt im Rahmen eines Kostenfestsetzungsantrages

  • OLG Bamberg, 02.06.2017 - 8 W 60/17

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Festsetzung der Umsatzsteuer auch bei

  • FG Köln, 03.02.2015 - 8 K 1817/14

    Frage des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung in Form eines

  • AG München, 25.02.2016 - 281 C 30021/14

    Kein Anspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts gegen die

  • AG Oberhausen, 11.10.2011 - 14 M 1932/11

    Zuordnung einer Forderung zum freien Vermögen einer insolventen GmbH

  • OLG München, 03.12.2014 - 11 W 1962/14

    Festsetzung des Umsatzsteuerbetrages zugunsten des beigeordneten Anwalts auch bei

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 30.08.2007 - I-24 W 73/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,9329
OLG Düsseldorf, 30.08.2007 - I-24 W 73/07 (https://dejure.org/2007,9329)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2007 - I-24 W 73/07 (https://dejure.org/2007,9329)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. August 2007 - I-24 W 73/07 (https://dejure.org/2007,9329)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2007, 628
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 18.09.2000 - 24 W 53/00

    Streitwert bei Geltendmachung der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2007 - 24 W 73/07
    Trifft dies zu, steht den Antragsgegnern möglicherweise gemäß §§ 675, 611, 280 BGB aus dem Anwaltsdienstvertrag ein Schadensersatzanspruch zu, der auf Freistellung von den hier berechneten Gebühren und Auslagen gerichtet ist (vgl. Senat OLGR 2001, 171).
  • OLG Düsseldorf, 03.06.2004 - 10 WF 16/04

    Zulässigkeit der Gebührenfestsetzung bei allgemeinen Einwendungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2007 - 24 W 73/07
    Einwendungen, die auf Vorschriften des allgemeinen Rechts oder auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber gestützt sind, sind jedoch nicht gebührenrechtlicher Art und führen grundsätzlich zur Ablehnung der Festsetzung (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/ Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., § 11 Rn. 47; Hartung/Römermann RVG 2. Aufl., § 11 Rn. 130; OLG Düsseldorf OLGR 2005, 58 zum gleich lautenden § 19 Abs. 5 BRAGO).
  • OLG Saarbrücken, 17.02.2009 - 5 W 303/08

    Berücksichtigung des Einwandes der fehlerhaften Prozessführung im Verfahren der

    Der Sache nach hat sie damit einen Beratungsfehler der Antragstellerin eingewandt, der eventuell geeignet sein könnte, Gegenrechte gegen den Vergütungsanspruch - nämlich einen auf Freistellung von Gebühren aus dem Anwaltsdienstvertrag gerichteten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 675, 611, 280 BGB (OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2008, 99) oder den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB (Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, § 11 Rdnr. 186) - zu begründen.

    Lässt das Vorbringen des Gebührenschuldners schon jeden auch nur ansatzweise zur Begründung eines Einwands geeigneten Tatsachenkern vermissen oder liegt von vornherein auf der Hand, dass der Einwand und unter keinem denkbaren vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben kann, kann dies eine Anwendung des § 11 Abs. 5 RVG ausschließen (OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40; OLG Schleswig-Holstein, OLGR Schleswig 2008, 802; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2008, 99; OLG Brandenburg, RVGreport 2008, 418; OLG Naumburg, FamRZ 2008, 1969; MDR 2001, 114; BayVGH, NJW 2008, 2203).

    Dann ist es aber nicht Aufgabe des Rechtspflegers, im Kostenfestsetzungsverfahren der Frage nachzugehen, ob ein Auftraggeber seinem Prozessbevollmächtigten zu Recht Versäumnisse bei der Prozessvertretung vorwirft (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2008, 99; OLG Brandenburg, RVGreport 2008, 418).

  • OLG Naumburg, 13.08.2010 - 10 W 40/10

    Vergütungsfestsetzungsverfahren des Rechtsanwalts gegen den eigenen Mandanten:

    Die Prüfung materiell-rechtlicher Gegenrechte des Gebührenschuldners muss vielmehr allein den zuständigen erstinstanzlichen Zivilgerichten vorbehalten bleiben, bei denen der Rechtsanwalt, wegen seines Vergütungsanspruchs - ebenso wie jeder andere Dienstleister, der von seinem Auftraggeber nicht bezahlt worden ist - Honorarklage erheben kann (vgl. OLG Brandenburg, RVG-Report 2008, 418, zitiert nach juris; OLG Brandenburg, MDR 2003, 1202 - 1203, zitiert nach juris; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht Schleswig, AGS 2008, 603 - 604, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, AGS 2007, 628, zitiert nach juris; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2009, 422 - 424 zitiert nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 49. Aufl., Bearbeitung 2009, § 11 RVG Rdn. 57).

    Der Sache nach hat sie damit ein Anwaltsverschulden der Antragsteller eingewandt, das eventuell geeignet sein könnte, Gegenrechte gegen den Vergütungsanspruch - nämlich beispielsweise einen auf Freistellung von Gebühren aus dem Anwaltsvertrag gerichteten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 675, 611, 280 BGB (vgl. OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 2008, 99) oder den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2009, 422 - 424 zitiert nach juris; Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Bearbeitung 2008, § 11 RVG Rdn. 186) - zu begründen.

  • SG Lüneburg, 01.07.2009 - S 12 SF 80/09

    Festsetzung; Rechtsanwaltsgebühr; Kostenfestsetzungsverfahren; Mandat;

    Dieser Einwand könnte eventuell geeignet sein, Gegenrechte gegen den Vergütungsanspruch - nämlich einen auf (teilweise) Freistellung von Gebühren aus dem Anwaltsdienstvertrag gerichteten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 675, 611, 280 BGB (vgl. hierzu Oberlandesgericht Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2008, 99) oder den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, § 11, Rdnr. 186) - zu begründen.

    Bei dieser Sachlage ist es nicht Aufgabe des Gerichts im Kostenfestsetzungsverfahren der Frage nachzugehen, ob ein Auftraggeber seinem Prozessbevollmächtigten zu Recht Versäumnisse bei der Vertretung vorwirft (vgl. hierzu auch: Oberlandesgericht Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2008, 99 sowie Oberlandesgericht Brandenburg, RVGreport 2008, 418).

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